Satzung

Turn- und Sportverein Rettigheim 1902 e.V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Rettigheim 1902 e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Mühlhausen, -Ortsteil Rettigheim.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesloch eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck
    1. Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage, die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
    2. Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.
    3. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
  2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    1. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden.
    2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
    3. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche einschließlich des Freizeit und Breitensports.
    4. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.
    5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
    6. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Aufwandsentschädigungen in angemessenem Rahmen können vergütet werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im
    1. Badischen Sportbund,
    2. Badischen Fußballverband,
    3. Sportkreis Heidelberg,
    4. Turngau Heidelberg,
    5. Baden-Württembergischer Gewichtheberverband,
    6. Badischer Leichtathletikverband
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

B. Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. außerordentlichen Mitgliedern,
    3. Ehrenmitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
  5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann der Verein Personen, die sich im Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dieselben sind vom Tag ihrer Ernennung an beitragsfrei.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
  4. Mit der Aufnahme wird der Mitgliedsbeitrag fällig.
  5. Das neue Mitglied erhält einen Auszug aus der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt aus dem Verein (Kündigung).
    2. Streichung von der Mitgliederliste.
    3. Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Verzug ist. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

C. Rechte und Pflichten

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die aktiven und passiven Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
  4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf den Spielplätzen. Die Platz- und Spielordnung ist einzuhalten.
  3. Zu außerordentlichen Beiträgen für Vereinszwecke, die von zwei Dritteln der Mitglieder- Versammlung gefordert werden, ist jedes Mitglied verpflichtet.

§ 10 Beitrag

  1. Alle aktiven und passiven Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder haben Jahresbeiträge nach Möglichkeit durch Abbuchung zu zahlen. Dies gilt auch für festgelegte Abteilungsbeiträge.
  2. Die Höhe des Vereinsbeitrags und der Abteilungsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Unbemittelten, Arbeitslosen, Kranken oder Jugendlichen kann der Gesamtvorstand Beiträge ermäßigen oder erlassen.

§ 11 Ehrungen

  1. Für besondere Verdienste um den Verein können verliehen werden:
    1. die Vereinsnadel in Silber für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder außerordentliche Verdienste um den Verein.
    2. die Vereinsnadel in Gold für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.
    3. Die Verleihung der Vereinsnadeln und der Urkunden wird vom Gesamtvorstand beschlossen und in der Mitgliederversammlung oder entsprechender Veranstaltung überreicht.

D. Organe des Vereins

§ 12 Organe des Vereins

  1. der Gesamtvorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 13 Gesamtvorstand

  1. der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern:
    1. Schriftführer
    2. Kassenwart
    3. den Abteilungsleitern und deren Stellvertreter sowie Jugendleiter
    4. den in ihrer Zahl von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Beisitzern.
  2. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die von derselben zu bestimmenden Zeitdauer gewählt. Ihm obliegt die Leitung des Vereins und Führung dessen Angelegenheiten für das laufende Geschäftsjahr.
  4. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  5. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während der Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.
  6. Die Verhandlungen des Gesamtvorstandes sowie der Mitgliederversammlung haben in parlamentarischer Form und Ordnung zu geschehen.
  7. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

§ 14 Geschäftsbereich des Vorstands

  1. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende ist geschäftsführender Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
  2. Zur Rechtsverbindlichkeit von Erklärungen ist die Unterschrift des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die des 2. Vorsitzenden erforderlich.
  3. Der Gesamtvorstand entscheidet selbständig in den Geschäften der laufenden Verwaltung und in wichtigen Dingen, wenn sie so dringend sind, dass eine Mitgliederversammlung nicht einberufen werden kann. Der Mitgliederversammlung ist später Rechenschaft abzulegen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle verpflichtenden Erklärungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  5. Der Vorstand hat das Recht der Ermahnung und der Rüge, welches er in besonderen Fällen ausüben kann.
  6. Zur Bestreitung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten kann der 1. Vorsitzende über einen Geldbetrag von 1.000 Euro im Einzelfalle verfügen.
  7. Dem 1. Vorsitzenden steht in unaufschiebbaren Fällen das Eilentscheidungsrecht zu, mit der Verpflichtung, die getroffenen Maßnahmen bei der nächsten Sitzung dem Gesamtvorstand mitzuteilen.
  8. Die in Abs. 1 und 6 festgelegten Befugnisse treten außer Kraft, wenn es sich Maßnahmen handelt, die den Verein in seiner Struktur und in seinem Wesen verändern können.

§ 15 Vorstandssitzung

  1. Der Gesamtvorstand versammelt sich in der Regel jeden Monat oder wenn die Hälfte der Mitglieder dies verlangen. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
  2. Der Gesamtvorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die des Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 16 Schriftführer

  1. Der Schriftführer führt bei Verhandlungen und Sitzungen das Protokoll und besorgt den Schriftverkehr, soweit dieser nicht von den Abteilungsleitern selbst erledigt wird.
  2. Alle ausgehenden vom Vorsitzenden unterzeichneten Schriftstücke sind von ihm gegenzuzeichnen. Er hat weiter die Führung einer genauen Mitgliederkartei zu besorgen.
  3. Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.

§ 17 Kassenwart

  1. Der Kassenwart oder sein Stellvertreter führt unter persönlicher Verantwortung das Kassenwesen und leistet Zahlung auf Anweisung des Vorsitzenden.
  2. Der Kassenabschluss erfolgt jährlich zum 31. Dezember, jedoch muss auf Verlangen des Gesamtvorstandes jederzeit Rechnung gelegt werden.
  3. Alle Rechnungen über 1.000 Euro sind vor Erfüllung der Verbindlichkeiten vom 1. Vorsitzenden abzuzeichnen.
  4. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

§ 18 Kassenprüfer

  1. Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.
  2. Kassenprüfungen finden mindestens einmal jährlich statt.

§ 19 Abteilungsleiter

  1. Den Abteilungsleitern obliegt die technische Leitung und Führung der ihnen zugewiesenen Abteilungen. In dieser Obliegenheit handeln sie selbständig, jedoch sind wichtige Entscheidungen nur im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand zu treffen.
  2. Die Abteilungsleiter sind besonders angehalten, auf die Durchführung und Einhaltung der für die einzelnen Abteilungen bestehenden Ordnung und Vorschriften (Satzung der Fachverbände) zu achten und sie zu überwachen. Finanzielle Verfügungsgewalt steht ihnen nur für die Abteilungskasse zu.

§ 20 Jugendleiter

wie § 19

§ 21 Platz- und Gerätewart

Der Platz- und Gerätewart hat die Instandhaltung und Wartung der Plätze und Geräte zu überwachen und instand zu halten.

§ 22 Pressewart

Der Pressewart und die Berichterstatter der Abteilungen sorgen für die Berichterstattung über das sportliche und gesellige Vereinsleben.

§ 23 Beisitzer

Alle Beisitzer wirken im Gesamtvorstand mit. Sie können zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen werden.

§ 24 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Folgejahrs stattfinden.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätesten eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Gesamtvorstand berechtigt, mit 2/3- Mehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.
  5. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus, soweit die Satzung nicht anders bestimmt. In der Mitgliederversammlung finden alle wichtigen Angelegenheiten ihre Erledigung.

§ 25 Inhalt der Tagesordnung

Die Tagesordnung muss enthalten:

  1. Bericht des 1. Vorsitzenden,
  2. Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter und des Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr,
  3. Bericht der Kassenprüfung,
  4. Festsetzung der Jahresbeiträge und etwaiger Umlagen sowie Satzungsänderungen,
  5. Entlastung des Gesamtvorstandes,
  6. Wahl des neuen Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer.

§ 26 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Alle Mitglieder sind zum Besuch der Mitgliederversammlung verpflichtet.
  2. Der Wahlmodus muss gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
  3. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.

§ 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Gesamtvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Mitglieder muss der Gesamtvorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 28 Einsetzen von Ausschüssen

  1. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen, insbesondere
    1. einen Verwaltungs- und Finanzausschuss,
    2. einen Sportausschuss,
    3. einen Vergnügungsausschuss,
    4. einen Bauausschuss.
    Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
  2. Berufung und Aufgaben der Ausschüsse werden vom Gesamtvorstand festgelegt.

§ 29 Haftpflicht

Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und Räumen des Vereins haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.

§ 30 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die keine sonstigen Beschlüsse fasst.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch schriftliche Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 26 ist zu beachten.
  3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende der Kassenwart und der Schriftführer zur Liquidation bestellt. Deren Recht und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.
  4. Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mühlhausen-Rettigheim (Rhein-Neckar-Kreis), die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der vom Verein betriebenen Sportarten verwenden muss.
  5. Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.

§ 31 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am gleichen Tage in Kraft. Die bisherige Satzung vom 6. Januar 1975 erlischt hiermit.



Mühlhausen-Rettigheim, den 6. Januar 2008


Der Gesamtvorstand